‼️Zur (Nicht-)Verjährung von Schadenersatzansprüchen innerhalb der "regelmäßigen" Verjährungsfrist (vgl. § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB): Aktuell wird im Web die Nachricht verbreitet, dass die Schadenersatzansprüche von Covid-19-Injektionsgeschädigten Ende 2024 verjähren würden. ❗️Das stimmt so nicht.❗️ Ein jeder lese bitte die §§ 197 Abs. 1 Nr. 1 und 199 BGB und beantworte sich diese Frage damit selbst, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html . Da bislang - soweit bekannt - alle Klagen von Impfgeschädigten, bei denen die Gerichte von Spruchreife ausgegangen sind, mit teilweise haarsträubenden Aussagen abgeschmettert worden sind, hat sich Rechtsanwalt Wilfried Schmitz nunmehr beschlossen, ab April 2024 Geschädigte von Covid-19-Injektionen (nur) gegenüber BioNTech zivil- und strafrechtlich zu vertreten. Dazu wird zu gegebener Zeit noch Weiteres bekannt gegeben werden.‼️
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