Die Versammlungsbehörde hat uns aufgefordert, das geforderte „Hygiene“schutzkonzept um die „Maskentragepflicht“ zu erweitern.
Wir haben darauf hingewiesen, dass wir gegen solche Auflagen gerichtlich vorgehen werden. Gerade weil es sich hier um eine angemeldete #Demonstration gegen die Maskentragepflicht handelt, wäre eine solche Plicht ein Eingriff in die #Versammlungsfreiheit. Die Pflicht eine solche bei Demonstrationen zu tragen, die sich gegen diese Maßnahme richten, hat eine erhebliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit zur Folge.
Zudem werden unter anderem das allgemeine #Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG verletzt.
Darüber hinaus würde eine solche Maßnahme nicht mit § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG zu vereinbaren sein.
Es bleibt abzuwarten was der morgige Tag uns bringt.