UPDATE_3

#HH2901

Wir wollen euch nicht die soeben eingegangene Aufforderung der Polizei vorenthalten. Im Gremium beraten wir uns gerade mit unseren Anwälten und bereiten eine Antwort vor.

—-ANFANG—
„Sehr geehrte …. ,
ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Maskentragepflicht bei Versammlungen nicht mittels einer Auflage von der Versammlungsbehörde verfügt wird, sondern es sich dabei um eine direkt für Versammlungen geltende und damit zwingend anwendbare gesetzliche Regelung gemäß der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO handelt. Der insoweit einschlägige § 10 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 10 Versammlungen

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten die folgenden Vorgaben:
4. es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.

Weiter möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich aus hiesiger Sicht bei Ihrem Aufzug um eine Ersatzanmeldung bzw. Fortsetzung des am 15.01.2022 untersagten Aufzuges „Das Maß ist voll, Hände weg von unseren Kindern!“ und der damit verbundenen Reihe von Aufzugsanmeldungen handeln dürfte. Der von Ihnen benannte Versammlungsleiter bestätigte diese Annahme gegenüber der Versammlungsbehörde in dem Telefonat vom 24.01.2022, indem er von einer Fortsetzung des seiner Meinung nach rechtwidrig verbotenen Aufzuges sprach.
Aufgrund der Tenorähnlichkeit, desselben Antreteortes, derselben Marschstrecke, desselben Wochentages und einer Verschiebung der Abmarschzeit von lediglich 15 MInuten, wird davon ausgegangen, dass mit diesem Aufzug der gleiche Teilnehmendenkreis angesprochen werden soll, welcher auch an den Aufzügen „Das Maß ist voll – Hände weg von unseren Kindern!“ teilgenommen hat und auch zu erwarten ist, dass derselbe Teilnehmendenkreis teilnehmen wird. Durch diesen Teilnehmendenkreis kam es zu nicht unerheblichen Verstößen gegen die Maskentragepflicht. Zuletzt trugen 20% der Teilnehmenden keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS). Es ist daher zu prognostizieren, dass es auch bei Ihrem Aufzug, welcher eine Ablehnung der Maskentragepflicht bereits im Tenor thematisiert und den gleichen Teilnehmendenkreis des untersagten Aufzuges vom 15.01.2022 anspricht, zu nicht unerheblichen Verstößen gegen die Maskentragepflicht kommen wird. Dies bestätigen Sie selbst, in dem Sie darstellen, dass Sie nicht prognostizieren können, inwieweit der Maskentragepflicht nachgekommen wird.
Die Durchführung Ihres Aufzuges in der von Ihnen gewählten Form mit der sehr hohen Teilnehmendenanzahl wird nach hiesiger Bewertung aller Wahrscheinlichkeit auch nach Einbindung der Sozialbehörde (diese Einbindung steht noch aus) aus infektiologischer Sicht nicht vertretbar sein.
Entgegen Ihrer Annahme ist es in diesem Einzelfall auch nicht geboten, zunächst abzuwarten, ob gegen die Maskentragepflicht verstoßen wird und dann erst eine Auflösung vor Ort zu verfügen. Dies kann nur bei Aufzügen oder stationären Versammlungen an anderen Örtlichkeit zu anderen Zeiten mit geringeren Teilnehmendenzahlen der Fall sein, bei denen es sich erkennbar gerade nicht um eine Fortsetzung der bisherigen Aufzugsreihe handelt.
Ich bitte Sie daher – nunmehr zum wiederholten Mal - die Gestaltungsform Ihrer Versammlung zu überdenken (z.B. stationäre Versammlung / mehrerer Aufzüge an unterschiedlichen Orten/ Stadtteilen) und insoweit mit der Versammlungsbehörde in Kooperation zu treten.
Sofern Sie eine weitere Kooperation im oben genannten Sinne nicht in Anspruch nehmen wollen, würde im Anschluss eine Untersagung Ihres Aufzuges geprüft werden.
Ich bitte daher um Rückmeldung am heutigen Tage bis 13 Uhr.

Mit freundlichen Grüßen
SP 5 – Versammlungsbehörde“
—ENDE—

Umso mehr gilt:

„#Spaziergänge sind gut für die #Verfassung“.
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