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Post aus Straßburg, vom Europäischen Gerichtshof für MenschenrechteDer Gerichtshof hat unsere Beschwerde (siehe oben angehängte Mitteilung und das Stichwort
Rastatt in diesem Kanal) abgelehnt. Der Richter sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 der Konvention) noch der Religions- oder Versammlungsfreiheit (Art.9 und 11).
Rechtsanwalt Ralf Ludwig und ich werden uns noch näher dazu äußern.
🧐−>
Europ. Menschenrechtskonvention auf
dejure.org.
−> die
Konvention auf englisch.