Forwarded from RufderTrommeln
💥💥💥Spannender Prozess in Darmstadt gegen Versammlungsleiter Ruf der Trommeln💥💥💥

Strafanzeige gegen Versammlungsleiter
wird zum Bumerang für den Leiter des Ordnungsamtes

Am 22.08.2020 sollte in Darmstadt ein Aufzug Ruf der Trommeln stattfinden. Dieser wurde jedoch auf Anweisung des Ordnungsamtes Darmstadt von der Polizei noch vor dem Loslaufen wegen angeblicher Verstöße gegen Auflagen aufgelöst. Gegen den Versammlungsleiter wurde Strafanzeige gestellt, da er die Auflagen nicht bekannt gegeben habe. Heute, am 7.6.2021 wurde die zwischenzeitlich unterbrochene Verhandlung mit dem dritten Verhandlungstag fortgesetzt. Der Versammlungsleiter wurde vertreten von den Rechtsanwälten Harald Vogler und Dirk Sattelmaier.

Der Leiter des Ordnungsamtes Darmstadt Herr O. hatte im Versammlungsbescheid das Tragen einer MNB angeordnet. Ausnahmen für Personen, die durch das Tragen einer MBN gesundheitlich beeinträchtigt werden, wurden zugelassen. Vor Ort verlangte Herr O. dann plötzlich, dies durch Atteste nachzuweisen. Dies war dem Auflagenbescheid nicht zu entnehmen. Laut Versammlungsleiter habe Herr O. auf Nachfrage dann angegeben, dies sei so von der hessischen Corona-Verordnung vorgegeben. Der Versammlungsleiter wies darauf hin, dass dies nicht den Tatsachen entspräche. Hieraus entspann sich eine Diskussion um den Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Tragen der MNB, die schließlich zur Auflösung der Versammlung führte.

Herr O. wurde nun im Prozess als Zeuge vernommen. Im Zeugenstand gab er an, sich nicht vorstellen zu können, dass er behauptet habe, die Attestpflicht stünde in der hessischen Corona-Verordnung. Auf die Frage, ob der Versammlungsleiter denn die Auflagen bekannt gegeben hätte, antwortete er, daran könne er sich "nicht erinnern". Sehr wohl erinnern konnte sich jedoch der ebenfalls als Zeuge gehörte stellvertretende Einsatzleiter der Polizei, und zwar daran, dass die Auflagen bereits zu Beginn der Versammlung verlesen wurden. Auf die Frage, warum er denn die Auflösung der Versammlung angeordnet hätte gab der Ordnungsamtsleiter an, von der Polizei seien Verstöße gegen das Tragen der MNB festgestellt worden. Dagegen stand wiederum die Zeugenaussage des Polizisten, dass erst nach Auflösung der Versammlung entsprechende Überprüfungen überhaupt stattgefunden hätten.

Bei näherer Nachfrage bezüglich der Anzahl der angeblich festgestellten Verstöße verweis Herr O. wiederum auf Erinnerungslücken. Dirk Sattelmaier hakte nach, ob denn ein schriftlicher Bericht angefertigt wurde, in dem das Ordnungsamt die Gründe für die Auflösung dokumentiert habe. Dies wurde von Herrn O. klar verneint.

Dank von R.T. Deutsch zur Verfügung gestellten Videomaterials
konnte der Versammlungsleiter schließlich nachweisen, dass er die Auflagern mehrfach verlesen hatte. Pikanterweise war hier auch die Diskussion zwischen dem Versammlungsleiter und dem Ordnungsamtsleiter aufgezeichnet, in der Herr O. als Rechtsgrundlage für die Attestpflicht die hessische Corona-Verordnung angab. Die Attestpflicht war jedoch zu diesem Zeitpunkt in der hessischen Corona-Verordnung nicht enthalten.

Der Staatsanwalt erklärte sich daraufhin mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Versammlungsleiter einverstanden. RA Sattelmaier forderte ihn auf, nun stattdessen ein Ermittlungsverfahren gegen den Leiter des Ordnungsamtes einzuleiten. Zudem kündigte der Versammlungsleiter an, nunmehr eine Feststellungsklage einzureichen. Mit dieser soll nachträglich festgestellt werden, dass die Auflösung der Versammlung rechtswidrig war.

Strafanzeigen gegen den Leiter des Ordnungsamtes wegen eines Delikts gemäß §21 Versammlungsgesetz, falscher Zeugenaussage gemäß §153 StGB sowie Nötigung und Freiheitsberaubung gemäß §§239, 240 StGB sind nun bereits bei der Polizei eingegangen.
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