Forwarded from Oliver Janich & Team
"Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes zur Meinungsfreiheit in der vergangenen Woche ist das nun anders. Die Richter ermunterten die Verantwortlichen bei Facebook geradezu, sogenannte „Hasskommentare“, auch ohne dass eine Verletzung des Strafrechts vorliegt, zu unterbinden. ...

So etwas kannte man in Deutschland bislang nur zwischen 1933 und 1945, und – nicht zu vergessen – in einem Teil Deutschlands unter sowjetischer Herrschaft noch ein bißchen länger, bis 1990. Die von der Staatssicherheit als Grundlage für Ermittlungen herangezogenen Paragraphen des Strafgesetzbuches waren die umgangssprachlich sogenannten Zweihunderter-Artikel, also das politische Strafrecht. Besonders gern bediente man sich dabei des Paragraphen 220 (Staatsverleumdung). Das konnte ein Witz in der Pause gegenüber Kollegen sein, eine kritische Meinung zu Aussagen der SED und vieles andere. Was das so genau war, bestimmte die Staatssicherheit selbst, jeweils abhängig von der vorgegebenen politischen Linie. Auf alle Fälle ging es bei 220 nie unter zwei Jahren Zuchthaus ab, ganz zu schweigen von „staatsfeindlicher Hetze“ und „Herabwürdigung der DDR oder ihrer Repräsentanten“."

https://www.tichyseinblick.de/meinungen/das-skandalurteil-des-bundesgerichtshof-zur-meinungsfreiheit/
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