Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd
Das Truppendienstgericht Süd hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc 11/22) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung einer gegen einen Soldaten, der „den Impfstatus vorsätzlich nicht herbeigeführt“, d. h. keinen Nachweis über eine Covid-19-Impfung beigebracht hatte, verhängten Disziplinarbuße mit einer bemerkenswerten Begründung ausgesetzt.
Das Gericht führte aus, dass es berechtigte Zweifel daran gebe, ob der der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende (Impf-)Befehl der Kompaniechefin verbindlich war. Es schreibt:
„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger (vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. …
Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Satz 1 Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung (sic!) der vorgenannten Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. … Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht von (Covid-19-) Impfungen noch aus.
Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“
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