WICHITIG...BITTE UNBEDINGT LESEN... Nicht unterzeichnete Haftbefehle oder Durchsuchungsbefehle. i d. regel unterzeichnet nur ein Justizangestellter, der aber kein Beamter per Definiton ist, dass müsste zumindest ein Urkundsbeamter tun. Und auch der würde nur bestätigen, dass er die fehlende Unterschrift bestätigt, nichts anderes,. Er beglaubigt nur die fehlende Unterschrift, keine Rechtswirksamkeit. Strafanträge über Strafanträge wären an die Staatsanwaltschaft zu richten. Haften muss aber der Polizist, da er sich über die Rechtmäßigkeit seiner Handlung nicht erkundigt hat. Auch sind Filmaufnahmen erlaubt, solange diese nicht öffentlich gemacht werden. Das regelt unter anderem §169 GVG. Bitte dieses Dokument genau durchlesen und verstehen. Wir werden es in der aktuellen Situation immer öfter benötigen.... Bleibt stark und gesegnet!
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