COVID-19-Impfung : Für Familiengerichte sind die Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission maßgebend
Dass Jugendliche gegen COVID-19 geimpft werden können, führt vor den Gerichten zu neuen
Streitigkeiten. Denn klar ist, dass sich viele Elternteile bei diesem umstrittenen Thema alles andere als
einig sind - völlig unabhängig davon, ob diese zusammen oder getrennt leben. Im Folgenden war es daher
am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu befinden, wer beim gemeinsam ausgeübten
Sorgerecht hier das Sagen hat - und vor allem auch warum.
Im konkreten Fall wollte sich ein Kindesvater nicht damit abfinden, dass der - die Impfung
befürwortenden - Kindesmutter durch das erstinstanzliche Amtsgericht die Entscheidungsbefugnis über
die altersentsprechende Durchführung der Standardimpfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) für den gemeinsamen Sohn übertragen wurde.
Hierzu nahm das OLG Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte
bereits 2017 seine Entscheidungsfindung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Dem ist das OLG
folglich auch für die Impfung gegen das Coronavirus gefolgt. Demnach ist die Entscheidungskompetenz
dem Elternteil zu übertragen, "dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird". Geht
es um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, sei die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen,
der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge. Da laut STIKO-Empfehlung die
Impffähigkeit in der konkreten Situation unter Berücksichtigung etwaiger Kontraindikationen ärztlich zu
prüfen sei, bedarf es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmendengerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes. Der Sorge des Vaters um die körperliche
Unversehrtheit seines Kindes selbst tragen die Empfehlungen ebenfalls Rechnung. Für den Impfvorgang
werde von der STIKO eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten
Handlungsvorschlägen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, wurde hier
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinweis: Bei Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge orientieren die Gerichte sich
regelmäßig an der Schulmedizin.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.03.2021 - 6 UF 3/21
Fundstelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de
zum Thema: Familienrecht

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