"Wer darf ein Blaulicht verwenden? § 38 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt, in welchen Fällen ein Blaulicht zusammen mit einem Martinshorn genutzt werden darf. Dies ist nur der Fall, wenn Menschenleben, schwere Gesundheitsschäden oder große Sachschäden drohen beziehungsweise wenn die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Auch flüchtige Personen dürfen mit Blaulicht und Einsatzhorn verfolgt werden"