ℹ️ Nützliche Information

❗️Seit dem 7. Juni
können auch Betriebsärzt:innen die Corona-Schutzimpfung verabreichen❗️

➡️ Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung haben grundsätzlich alle Mitarbeiter:innen des jeweiligen Betriebes.

⬆️ Dies gilt unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort.

👩‍⚕️ Die Betriebsärzt:innen können grundsätzlich auch Angehörige der Beschäftigten in die Impfungen einbeziehen.

🗓 Aufgrund der begrenzten Liefermengen können nicht alle impfwilligen Personen direkt im Juli in ihren Betrieben geimpft werden.

⚠️ Da die Erst- und Zweitimpfung von derselben impfenden Stelle erfolgen soll, werden in Betrieben zunächst nur Erstimpfungen verabreicht und keine Zweitimpfungen, wenn die Erstimpfung woanders verabreicht wurde.

🌐 Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/aufklaerung-zum-impftermin/corona-schutzimpfung-in-betrieben/
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