ℹ️ Nützliche Information
❗️Seit dem 7. Juni können auch
Betriebsärzt:innen die
Corona-Schutzimpfung verabreichen
❗️➡️ Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung haben grundsätzlich
alle Mitarbeiter:innen des jeweiligen Betriebes.
⬆️ Dies gilt
unabhängig von ihrem
Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen
Aufenthaltsort.
👩⚕️ Die
Betriebsärzt:innen können grundsätzlich auch
Angehörige der Beschäftigten in die Impfungen
einbeziehen.
🗓 Aufgrund der
begrenzten Liefermengen können
nicht alle impfwilligen Personen direkt
im Juli in ihren Betrieben
geimpft werden.
⚠️ Da die
Erst- und Zweitimpfung von
derselben impfenden
Stelle erfolgen soll, werden in Betrieben zunächst
nur Erstimpfungen verabreicht und
keine Zweitimpfungen, wenn die Erstimpfung
woanders verabreicht wurde.
🌐 Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/aufklaerung-zum-impftermin/corona-schutzimpfung-in-betrieben/