Bundesverfassungsgericht: "Ostverträge brächten keine Gebietsabtretungen, sondern lediglich Gewaltverzicht." Deutscher Anzeiger 31.10.1975

"Was den Verlust des Landes oder einzelner Teile des Staatsgebietes infolge kriegerischer Ereignisse betrifft, so hat dies zunächst nur die Wirkung einer faktischen Verhinderung in der Ausübung der Regierung; das Recht kann erst dann verloren gehen, wenn der König entweder im Friedensschluße(!) diesen tatsächliche Zustand anerkennt und die Krone oder einen Teil des Landes an den Ursupator abtritt, oder wenn der völkerrechtliche Erwerbstitel der Eroberung (debellatio im Gegensatz zur occupatio) vorliegt."

Quelle: Dr. Ludwig Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 1, 1906, §. 15. Von dem Verluste der Krone, bezw. der Regierungsfähigkeit. Seite 233.
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