15.
Rechtsebenen und Rechtskreise
2v4
Prinzip der freiwilligen Unterordnung
Gehen wir vom einfachsten Fall aus: Mann oder Weib lebt allein in der Natur, der Boden gehört niemandem. Er / sie hat keinen Namen, zumal keine Ansprache stattfindet. Basis sind
1. die Naturgesetze.
Mann / Weib muß verhindern, daß er / sie verhungert, erfriert oder an Krankheit stirbt. Er / sie hat alle universellen Rechte, er / sie kann Bäume fällen, Tiere töten, es gibt keine rechtlichen Konflikte.
Für die Menscheit ist es existentiell, Gemeinschaften zu bilden. Erst durch die Bildung von Gemeinschaften besteht ein rechtlicher Regelungsbedarf. Die kleinste menschliche Gemeinschaft, die das Überleben der Menscheit sichert, ist die gegengeschlechtliche Paarbeziehung. Hierfür müssen Mann und Weib eine rechtliche Verbindung eingehen, in der jeder der beiden freiwillig von universellen Rechten abgibt, sich freiwilig in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begibt, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinschaft zu gelangen. Der Mensch gibt sich seinen Namen selbst (Erwachsenenritual), Basis sind
1. die Naturgesetze
2. das Naturrecht.
In der Erweiterung dieser Gemeinschaft haben wir die Sippe, deren Erweiterung endet nach modernem Sprachgebrauch in der staatlichen Gemeinde, eine Gebietskörperschaft im jeweiligen Siedlungsgebiet. Die Erweiterung der staatlichen Gemeinde ist der Staat. Jeder Mensch kann erneut von universellen Rechten freiwiilig abgeben, sich freiwilig in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinsschaft, diesem Staat, zu gelangen. Die juristische Fiktion ist die natürliche Person, Basis sind
1. die Naturgesetze
2. das Naturrecht
3. das Staatsrecht.
Das Recht am Namen dieser natürlichen Person hat der Staat. Der Mensch in dieser natürlichen Person kann erneut von universellen Rechten freiwiilig abgeben, sich freiwilig in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinschaft zu gelangen, beispielsweise wenn er als Personal einer Firma tätig sein will. Die zugehörige juristische Fiktion dieser Firma ist die juristische Person, Basis sind
1. die Naturgesetze
2. das Naturrecht
3. das Staatsrecht
4. das Handelsrecht.
Das Recht am Namen dieser juristischen Person hat die Firma.
Fazit:
Für die Menschheit besteht die Notwendigkeit, Gemeinschaften zu bilden. Die Bildung dieser Gemeinschaften ist prinzipiell freiwillig, indem der Mensch von universellen Rechten abgibt, sich freiwillig in eine niedrigere Rechtsebene begibt, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinschaft zu gelangen.
Dabei ist bemerkenswert, daß der Mensch niemals zu einer Person werden kann sondern nur für eine Person handeln kann.
Das Prinzip der freiwilligen Unterordnung ist universell. Es gilt nicht nur für Menschen sondern auch für Körperschaften, wie unter 3v4 näher erklärt werden wird.
Dr. Klaus Maurer

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