Forwarded from Klaus
15.
Rechtsebenen und Rechtskreise
3v4
Bodenrechte und staatliche Gemeinden
Seit der Seßhaftwerdung der Menschen sind die bedeutsamsten Rechte die sogenannten "Bodenrechte". Diese basieren auf der einfachen Frage: "Wem gehört das Land?"  Auf der ganzen Welt gilt: "Wer eine herrenlose Sache an sich nimmt, kann Eigentum daran erlangen." Dieser Grundsatz wird bspw. auch im "BRD"-System im §958 "BGB" abgebildet. Das härteste Kriterium für Eigentum ist die Vererbbarkeit. Damit gehört das Land den Erstbesiedlern und deren Nachfahren bzw. Erben.
Menschen werden geboren, wandern zu, wandern ab und sterben. Niemand von uns kann deshalb als Einzelner beweisen, daß er Nachfahre der Erstbesiedler ist. Das ist auch nicht nötig. Mit der Besiedlung sind automatisch Gemeinschaften
1. mit definiertem Gebiet
2. mit definiertem Innenverhältnis
3. mit definiertem Außenverhältnis
entstanden, sogenannte "Gebietskörperschaften".
Diesen staatl. Gemeinden gehört das Land. Folgerichtig sind in den staatl. Gemeinden die Erstbesiedlungsrechte ggf. seit vielen Jahrhunderten konserviert. Eine Körperschaft kann im Gegensatz zu Menschen Jahrhunderte und Jahrtausende existieren und muss niemals "sterben". Wer in einer staatlichen Gemeinde legitim seinen Wohnsitz genommen hat, ist Angehöriger dieser Gebietskörperschaft und damit gemeinschaftlich Inhaber der Bodenrechte.
Es gilt deshalb der Satz: "Die Rangigkeit des Rechts richtet sich nach der Nähe zum Boden". Folglich bilden die staatlichen Gemeinden in struktureller Hinsicht die höchste Rechtsebene. Jede staatliche Gemeinde kann selbst entscheiden, auf welche Weise sie mit staatlichen Nachbargemeinden kooperiert. Staatliche Gemeinden können freiwillig von ihren universellen Rechten abgeben und sich in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um in die Vorteile dieser Gemeinschaft zu gelangen. Hierdurch bilden sie einen Staat. Dabei können die staatlichen Gemeinden ohne Staat existieren, nicht aber ein Staat ohne die staatlichen Gemeinden. Schließlich gab es die allermeisten staatlichen Gemeinden bzw. Ortschaften lange bevor es die heutigen Staaten gab. Im Weiteren können die Staaten freiwillig von ihren universellen Rechten abgeben und sich in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um die Vorteile dieses so entstandenen Staatenbundes zu erlangen. Die Staaten können ohne den Staatenbund existieren, nicht aber der Staatenbund ohne die (Bundes-)Staaten. Bezogen auf unsere verfassungsmäßige Ordnung im Rechtsstand vom 30.07.1914 haben wir damit folgende strukturelle Rechtsebenen:
1. staatliche Gemeinden (strukturell höchste Rechtsebene)
2. (Bundes-)Staaten (Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.) (strukturell zweithöchste Rechtsebene)
3. Staatenbund (Deutsches Reich) (strukturell niedrigste Rechtsebene).
Indem sich die staatlichen Gemeinden freiwillig dem Recht der Staaten, und die Staaten sich freiwillig dem Recht des Staatenbundes untergeordnet haben, entstehen folgende funktionelle Rechtsebenen:
1. Staatenbund (Deutsches Reich) (funktionell höchste Rechtsebene)
2. (Bundes-)Staaten (Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.) (funktionell zweithöchste Rechtsebene)
3. staatliche Gemeinden / Ortschaften (funktionell niedrigste Rechtsebene.
Fazit:
Um die Übersicht zu behalten ist es wichtig, zwischen strukturellen und funktionellen Rechtsebenen zu unterscheiden.
Aufgrund der gegebenen strukturellen Rechtsebenen in Deutschland legitimieren die staatlichen Gemeinden den jeweiligen Staat und die (Bundes-)Staaten legitimieren das Reich. Ein Staat ist somit ein Gemeindeverbund und das Reich ist ein Staatenbund.
Dr. Klaus Maurer

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