Forwarded from InfoKanalBayern
Der neuste Coup - Teil 2:

⬆️⬆️⬆️Das (s. obiger Ausschnitt) ist der neueste Coup der Bayerischen Staatskanzlei: Eine "Begründung der Verordnung" - es ist keine Verordnung‼️
Diese Begründung besagt, dass das Kind bei Testverweigerung in der Schule unentschuldigt fehlt.

Die Sätze im Einzelnen erklärt:

"Vor diesem Hintergrund war deklaratorisch festzuhalten, dass die Schulpflicht von dem Testerfordernis nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 unberührt bleibt."


"deklaratorisch" heißt, dass sie nur auf etwas verweisen, was sowieso schon gilt. Dieser Satz bezieht sich auf die geänderte Verordnung, in der eingefügt wurde: "Die Schulpflicht bleibt unberührt."
Schulpflicht besteht momentan auch jetzt - das stand zu keinem Zeitpunkt in Frage! Der BayVGH und das Verwaltungsgericht Würburg stellen jedoch fest, dass die Schulpflicht bei Testverweigerung auch im Distanzunterricht erfüllt werden kann bzw. muss. 🌿

"Die Schulpflicht ist, auch aus sozialen Gründen, in erster Linie eine Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG)." Betonung: in erster Linie! 🌿

"Schülerinnen und Schüler, die nicht geimpft bzw. genesen sind, sich nicht den erforderlichen Tests unterziehen und deshalb nicht am Unterricht teilnehmen können, verletzen daher grundsätzlich ihre Schulpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 und Art. 119 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG), und Erziehungsberechtigte ihre Pflicht, auf den Unterrichtsbesuch ihrer Kinder hinzuwirken (vgl. Art. 76 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG)." Dies widerspricht dem VGH-Beschluss vom 12.4.21, der kürzlichen Entscheidung des Würzburger Verwaltungsgerichts und anderen Entscheidungen! Auch die Bayerische Staatskanzlei muss sich an die Entscheidungen der Judikative halten! Da diese "Begründung der Verordnung" im Widerspruch zu den gerichtlichen Entscheidungen steht, gelten die Entscheidungen der Judikative weiter und überlagern diese. 🌿

🔸Sollte also etwas von der Schule unter Berücksichtigung dieser Begründung kommen, solltet ihr einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" verlangen!!! Nur gegen diesen kann man dann gerichtlich vorgehen.

Lasst euch also von der Schule schriftlich geben, dass euer Kind die Schulpflicht verletzt, denn rechtmittelfähig heißt, dass man dagegen vorgehen kann. 🔸

Dann erst kann jemand klagen, wenn möglich jemand mit Rechtschutzversicherung.

Die Begründung an sich kann aber nicht angegriffen werden.

Diese Begründung ist rechtlich nicht bindend! Schulpflicht besteht momentan auch jetzt - das stand zu keinem Zeitpunkt in Frage!

Sowohl Eltern, als auch Schulleiter und Lehrer werden hier getäuscht, verwirrt und es wird Angst verbreitet.🌿

Gelassen bleiben, durchhalten und standhaft bleiben ist angesagt! 😊

Sobald jemand eine Klage eingereicht hat, geben wir euch Bescheid.🌿

Dieser Post wurde in Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin erstellt.

Obiger Ausschnitt (Der neuste Coup - Teil 1) stammt aus dem Bayerischen Ministerialblatt vom 5.10.21, Seite 4:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/716/baymbl-2021-716.pdf
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