Forwarded from Holger Fischer Rechtsanwalt (Holger Fischer)
Oben eine - abschließende - Darstellung zu allen Pflichten anlässlich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Arztpraxen, die natürlich auf alle anderen betroffenen Dienstleister ebensogut anwendbar ist.

Allen ohne Entgeltfortzahlung freigestellten Arbeitnehmern sei noch einmal der dringende Hinweis gegeben, sofort ALG 1 zu beantragen, auch ohne Kündigung, gemäß Paragraph 157 Abs. 3 SGB III.

Wenn ein Arbeitgeber vor dem 15.3. Maßnahmen ergreift, muss der Arbeitnehmer die Arbeit trotzdem weiter anbieten.

Ein Hinweis auf die SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung gegenüber dem Arbeitgeber sollte auch erfolgen:

§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.“

Viele könnten, gerade bei Verwaltungstätigkeiten, durch Home Office der Impfpflicht entgehen, zumal der Arbeitgeber die Pflicht hat, sie umzusetzen. Auch bei Mitarbeitern von ambulanten Pflegediensten oder von Leistungserbringern im Betreuten Wohnen der Eingliederungshilfe stellt sich für mich die Frage, warum diese allesamt unbedingt die Betriebsräumlichkeiten betreten müssen.
Der Arbeitgeber sollte zumindest mit der Frage konfrontiert werden, warum es nicht auch anders gehen könnte.
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