Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossen­schaft
Art. 266
1.  Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Ein­mischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenos­sen­schaft herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.308  Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossen­schaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt wer­den.

Wegen Verdachtes auf Erfüllung dieses möglicherweise Verbrechenstatbestandes habe ich am 29. März 2020 den Bundesrat bei der Bundesanwaltschaft angezeigt, ohne jegliche Reaktion. Es handelt sich um den Vorwurf von Landesverrat.

Fortsetzung und Belege folgen.
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