VERFÜGUNG BILDUNGSDIREKTION ZH (SILVIA STEINER) ZUM GESICHTSVERHÜLLUNGSZWANG AN SCHULEN UNZULÄSSIG (zweieinhalb Jahre Verfahrensdauer)


Rekursentscheid des Regierungsrates ZH zu unserem Rekurs vom 08. November 2020 gegen Gesichtsverhüllungszwang in der Schule

Liebe Nicole

Anbei sende ich Dir den fünfseitigen Entscheid zuhanden der übrigen Rekurrentinnen und Rekurrenten, Eingang bei mir am 3. März 2023.

Die wichtigsten Erwägungen finden sich erstens auf S. 2: Das Anfechtungsobjekt ist nach Auffassung der Regierung weder Verfügung, noch Allgemeinverfügung, sondern ein Erlass („generell-abstrakt“). Zweitens habe die somit nicht allein zuständige „Bildungsdirektorin“ Silvia Steiner im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die angefochtene Massnahme zwischenzeitlich zurückgenommen (S. 3); damit sei unser aktuelles Rechtsschutzinteresse erloschen. S. 4: Ein virtuelles Rechtsschutzinteresse (gegen die Wiederholungsgefahr solcher Massnahmen) sei nicht gegeben, weil für Erlasse nur die Gesamtregierung zuständig sei. Immerhin hätten wir im Falle eines Eintretens „mutmasslich obsiegt“; deshalb wird uns eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1500.— zugesprochen. Im übrigen wird der Rekurs zufolge während des Verfahrens eingetretener Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (S. 5).

Von einem solchen Weiterzug rate ich ab. Die Anerkennung des Anfechtungsobjektes als Erlass und die Zusprechung einer Entschädigung ist nach meiner Einschätzung das Maximum dessen, was wir realistisch erreichen können. Die Entschädigung bitte ich beanspruchen zu dürfen.

LG
Heinz Raschein
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