VORWURF „URKUNDENFÄLSCHUNG“, angeblich gefälschte „Zertifikate“ sind keine Urkundenfälschung

<< Liebe Frau B.

Vielen Dank für das beidseitig erbauliche Telefongespräch von soeben.


Sie schauen für Akteneinsicht. Wenn man Ihnen die verweigert, braucht nur die Verweigerung in Akten festgehalten zu sein, wir brauchen sie nicht „gerichtlich zu erfechten“.


Sollten Sie einen Strafbefehl (oder „Strafmandat“) erhalten, erheben Sie innert 10 Tagen Einsprache. Ich schlage folgende Begründung vor:


„Der Begriff einer Urkunde wird im Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestimmt. Sie muss eine „rechtlich erhebliche Tatsache“ festhalten. Tut sie dies nicht, ist sie keine Urkunde. - Bei der Frage, ob das „Zertifikat“ eine Urkunde ist, sind Zweifel angebracht. Wenn es eine Urkunde wäre, hielte es keine Tatsachen fest. Denn es behauptet offensichtlich fälschlich, der Zertifikatsvorweisende sei vor Infektionen und vor Weitergabe eines aus Computermodellen errechneten Erregers geschützt. Darin liegt sein ganzer (Un-)Sinn; ohne (unmöglichen) Gegenbeweis zu dieser falschen Behauptung kann weder im strafrechtlichen noch im zivilrechtlichen Sinn von einer Urkunde gesprochen werden. Die notwendige Urkundenqualität des „Zertifikates“ fehlt, weil es die Wirksamkeit eines Injektionsstoffes nachweisen soll, von dem feststeht, dass:

1. weder eine Schutzwirkung für die Injizierten, noch ein Schutz vor Ansteckungsgefahr auch nur getestet wurde;

2. diese fehlenden Tests in der Zwischenzeit genau deren Mängel offenbart haben: die Injektion schützt weder vor Ansteckung noch vor Weitergabe.

Das „Zertifikat“ weist also gerade die Wirksamkeit nicht nach, für die es zu einer mehr als zweifelhaften „Urkunde" gemacht wurde.


Als zwingender Schluss ergibt sich, dass die sogenannte „Urkunde“ keinerlei Tatsachen festhält. Die ursprüngliche Urkunde ist also gefälscht. Damit entfällt der Vorwurf, weil eine gefälschte Urkunde wertlos ist; sie kann nach den Ges
etzen der Logik nicht „gefälscht“ werden."

LG
Heinz Raschein

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