Urkunde und Zertifikat

Angesichts der Vielzahl von fragwürdigen Urkundefälschungs-Vorwürfen, mit denen zur Zeit ahnungslose Schweizerinnen und Schweizer überzogen werden, lohnt es sich, den gestrigen Gedanken dazu noch etwas zu vertiefen.

Also versetze ich mich (Gott behüte) in die Rolle einer Schweizer „Strafbehörde“, der die Zuständigkeit zur Untersuchung einer solchen Urkundenfälschung zugeschoben wurde. Was brauche ich denn jetzt? Ja, zuerst einmal eine „rechtlich erhebliche Tatsache“ (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Beim Zertifikat kommt als Tatsache offensichtlich nur das Vorhandensein eines todbringenden Krankheitserregers in Frage. Das beweise ich anhand der koch’schen Postulate und bekomme dann wahrscheinlich einen Nobelpreis, weil dieser Nachweis bezüglich des angeblichen Corona-Virus in den letzten drei Jahren noch niemandem gelungen ist.

Ferner muss diese Tatsache rechtlich erheblich sein. Die vom Zertifikat nachzuweisende Injektion gegen den nun nachgewiesenen Erreger muss also nachweisbar wirksam sein. Wirksam bedeutet zweierlei: Die Injektion muss mich vor dem Erreger schützen und meine Mitmenschen vor einer Ansteckung durch mich. - Dieser Schutz wurde, vom Hersteller zugegeben, „aus Zeitmangel“ nicht getestet, kann nicht zugesichert werden und die Haftung dafür wurde aus genau diesen Gründen ausgeschlossen.

Sapperement! Wenn ich diesen Nachweis entgegen der mangelnden Testung doch noch erbringen will, dann muss ich doch nicht einen Natelbesitzer, sondern die für die Zulassung der Injektion verantwortliche Behörde und die letztlich verantwortlichen sieben Zipfelkappen im Bundeshaus einvernehmen. Aber da ich meine Aufgabe ernst nehme, gehe ich genau diesen Weg. Die Beschuldigten, welche die richtige Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen verlangen, haben Recht.

Bevor das alles nicht erledigt ist, lasse ich sie also am besten in wohlverdienter Ruhe. Die Fälschung einer Fälschung kann ich ja ohnehin nicht zur Anzeige bringen.
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