„Nach dieser Norm kommt eine Haftung dann in Betracht, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Relevante zu beurteilende schädliche Wirkung ist vorliegend das Eintreten thromboembolischer Ereignisse. Dabei handelt es sich nicht um Nebenwirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“


Mittlerweile schreibt ein Gericht vom anderen ab!

Unerträgliche Urteilsfindung! Das Gericht verfügt nicht über die Sachkunde für eine solche Beurteilung! Unerträglich!

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