Aus einem aktuellem Anlass habe ich mir gerade noch Mal anguckt wer eigentlich was spritzen darf:

Frei verkäufliche Mittel: Viele Herbizide und Pestizide, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, sind frei im Handel erhältlich. Diese Produkte sind so formuliert und gekennzeichnet, dass sie sicher von Laien angewendet werden können, wenn die Gebrauchsanweisungen befolgt werden. (Schön wärs!!!)

Sachkundenachweispflichtige Mittel: Einige Pflanzenschutzmittel, insbesondere solche mit höheren Gefährdungspotenzialen oder speziellen Anwendungsanforderungen, dürfen nur von Personen mit einem entsprechenden Sachkundenachweis erworben und verwendet werden. Dieser Nachweis stellt sicher, dass die Anwender über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügen, um die Mittel sicher und effektiv anzuwenden. (Schön wärs!)

Unkrautvernichter bzw. Pflanzenschutzmittel dürfen neben der professionellen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und in erwerbstätigen Gärtnereien nur auf gärtnerisch genutzten Flächen im eigenen Garten zum Einsatz kommen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK)schreibt dazu: Die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen wie zum Beispiel Wegen, Bürgersteigen, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen ist generell verboten.

In § 12 Absatz 2 im Pflanzenschutzgesetz steht außerdem, dass es verboten ist, Pflanzenschutzmittel in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern anzuwenden.

Der Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz kann theoretisch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden, im Normalfall werden die Bußgelder aber niedriger angesetzt. Die tatsächliche Bußgeldhöhe, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes festgelegt wird, ist stark vom Einzelfall abhängig.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gibt aber an, dass im Jahr 2019 bei der Kontrolle von genehmigten Anwendungen die höchste Bußgeldstrafe bei 400 € lag und bei der Kontrolle des Anwendungsverbots 7.000 € Bußgeld als höchste Strafe verhängt wurden.

Haushaltsmittel sind bei der Unkrautbekämpfung verboten
Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist also nur im professionellen Umfeld erlaubt. Dagegen sind Pflanzenschutzmittel, die Glyphosat und andere chemischen Substanzen, wie Streu- und Kochsalz oder Essig enthalten, grundsätzlich auf allen Freilandflächen verboten.

Streu- und Kochsalz, Essig, Steinreiniger, Haushaltsreiniger und andere Substanzen, die Unkraut abtöten können, sind nicht geprüfte chemische Substanzen, die schädlich für die Pflastersteine und die Natur sein können. Deshalb ist es verboten, sie zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland einzusetzen.
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