Die natürliche Person im Hoheitsrecht

Das Grundgesetz für die "BRD" kennt zwei Varianten von Deutschen:

(1) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes

und

(2) Deutscher mit Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat.

Bei Variante (1) handelt es sich um die illegale juristische Person der "BRD" nach nationalsozialistischem Recht, welche mit den von der "BRD" ausgegebenen Dokumenten ausgewiesen wird.

Für Variante (2) wird nachgewiesen, daß es sich bei diesem Deutschen um einen Menschen und damit um seine natürliche Person aus dem gültigen Staatsrecht vom "Deutschen Reich" handelt.

Es wird anhand staatlicher Bestimmungen belegt, wie die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates vererbt wird.

Davon lässt sich ableiten, daß jeder Deutsche durch Erbringen von Abstammungsnachweisen dieser natürlichen Person habhaft werden kann.

Darüber hinaus geht laut "BRD"-Recht die Rechtsstellung von Variante (2) jener von Variante (1) vor, was bedeutet, daß eine Abgabe des Personalausweises nicht zwingend erforderlich ist.
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