Rückforderung der Corona-Soforthilfe

Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig.

So hat es jüngst das VG Köln in bislang 6 Verfahren entschieden.

Denn, so das VG, das Land sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung gestanden hätten. Ein solcher Vorbehalt sei zwar rechtlich möglich, müsse aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit gehe zulasten der Behörde. Diese habe es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide hätten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt enthalten. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm, hätten die Kläger nicht den Schluss ziehen müssen, es habe sich um eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom 31.05.2020 etwas anderes regelt, sei irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existiert habe.

VG Köln Az. 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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