✌️🔥‼️ Hiermal ein Beispiel aus der Praxis wie ein Verfahren eingestellt werden musste wegen FEHLENDEM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS und somit ein Verfahrenshindernis ist.
Leute kontrolliert eure Verfahren darauf ob es in der Strafakte überhaupt ein Eröffnungsbeschluss gibt.
Denn mein Verdacht ist, daß einige rechtswidrig handelnde der Justiz so verhindern wollen nicht in Haftung genommen zu werden. Oft fehlen auch Unterschriften usw.
Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht der Justiz genau auf die Finger zu schauen und den Spieß umzudrehen.

Das Verfahren StA Mönchengladbach 400 Js 173/13, das zu der Verurteilung wegen Computerbetruges in fünf Fällen geführt hat, ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil der nach §§ 203, 207 StPO erforderliche Eröffnungsbeschluss fehlt und damit ein Verfahrenshindernis besteht: https://www.ra-kotz.de/eroeffnungsbeschluss.htm
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