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337. Welche Staatsangehörigkeit besitzt der Einheimische?
Es gibt keine Reichsangehörigkeit, sondern des Einheimischen Bundesangehörigkeit zu einem der Bundesstaaten, weil „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat... besitzt.“ (§ 1 RuStAg 1913). Aber tappen wir nicht in die Falle, denn selbst an dieser Definition stimmt schon etwas nicht! Wie kann ein Deutscher zu Bismarcks Zoll- und Handelsunion, einer Fiktion, gehören? Dieses 2. Deutsche Reich, genannt Kaiserreich, kann doch gar kein Staat sein, wenn das Staatsvolk und das Staatsterritorium dazu fehlen. Es ist ein Bündnis zum Schutz vor Angriffen auf das Geburtsvermögen und die Geburtsrechte der Bundesstaatsangehörigen. Die Staatsverfassung ist im Kaiserreich ebenso ausgeschlossen, denn das kodifizierte Recht des ALR, die Summe aus allen Länderverfassungen, kann eben nach den §§ 59 und 60 seiner Einleitung, -wie vorher schon gehört-, im Bund nicht geändert oder aufgelöst werden. Dieses souveräne Privatpatent verhindert genau das! Die 1871-er „Verfassung“ ist somit bloß das Gesetz Nr. 628, veröffentlicht im `Deutsches Reichsgesetzblatt 1871, Nr. 16, Seite 63-85´. All diese spitzfindigen Ableitungen sind deshalb so wichtig, weil wir ohne das Sprungbrett Deutsches Kaiserreich zwar niemals in den Bundesstaat zurückkämen, aber dennoch folgt aus all dem, dass `Deutscher´ kein Rechtsbegriff sein kann, sondern dass `Bayer´ oder `Winterfeller´ diese gesuchten Rechtsbegriffe sind! Deutscher ist nur der umgangssprachliche Sammelbegriff.

@Rechtsmaerchen
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