Frühwald informiert
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Nr 754 💥💥💥PsyOp um verstorbenen Spaziergänger in Wandlitz/ Sachsen - mutmaßlicher Stuntman wurde gefilmt💥💥💥

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Nr 953 💥💥💥Russland hält regelmäßig Fluchtkorridore offen - Der Spiegel löscht Video - Befreite Zivilisten berichten über ukrainisches Militär💥💥💥

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Nr 1180 💥💥💥Eilmeldung - Spaßvogel verunsichert Follower und Kanalbetreiber - Fake Video geht viral💥💥💥

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Nr 1188 💥💥💥Niemeier und sein Drang aus der Bedeutungslosigkeit in Deutschland💥💥💥

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Dürfen selbst rechtswidrige Maßnahmen der Polizei nicht veröffentlicht werden ?

Dienstag, 19.09.2023
Landgericht Ulm

In der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte die kleine Strafkammer die Verurteilung der Mandantin durch das AG Göppingen. Ihr wurde vorgeworfen, ein Video einer polizeilichen Maßnahme auf einer Versammlung verbreitet zu haben, was eine Strafbarkeit gem. § 33 KunstUrhG darstellen sollte.

Dabei war die Maßnahme mutmaßlich rechtswidrig, da das Vorgehen der Beamten den Vorgaben einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2007 widersprach, unter welchen Voraussetzungen ein Versammlungsteilnehmer überhaupt von einer Versammlung verbracht werden kann. Dies stellt m.E. dann den Ausnahmetabestand der Zeitgeschichte dar, die dann ohne Einverständnis der Abgebildeten veröffentlicht werden darf und so zur Straflosigkeit führt.

Dabei verlor der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung zu diesen Einwänden kein einziges Wort.

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Mehr zu diesem Fall hier im Video

Ein schwarzer Tag für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Information der Öffentlichkeit

👉 Entscheidung des BVerfG v. 30.04.2007 (1 BvR 1090/06)

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