Heinz Raschein
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Juristischer Beistand
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2023-02-28 Berufungsergänzung anonym.pdf
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BERUFUNGSERGÄNZUNG AN OG BERN, Gesichtsverhüllungszwang
BITTE BERICHTET MIR VON EUREN ERFOLGEN UND AUCH VON MISSERFOLGEN

Wenn ich meinen eigenen Kanal durchforste, sehe ich, dass ich oft mit Textvorschlägen Hilfe bei Gerichten und „Behörden“ anzubieten versucht habe. Weil ich es für den Kanal anonymisierte, habe ich den Überblick bezüglich von Ergebnissen verloren. Viele von Euch haben sich nicht mehr gemeldet. Deshalb möchte ich Euch ermuntern, mir auf elekronischem Weg unter Beilage der Entscheidunterlagen darüber zu berichten. Das Volk wartet, wie ich meine händeringend, darauf. Vielen Dank und liebe Grüsse!
FÜR MICH UNGEEIGNETE FÄLLE, bitte daran denken!

Sehr geehrter Herr B.

Der Mensch, der Ihnen an der Basler Fasnacht empfahl, sich an mich zu wenden, hat wohl nicht gewusst oder vergessen, dass ich seit 2009 im Ruhestand bin und diesen nur hintanstelle, um Covid-Massnahmegeschädigten im Rahmen meiner Möglichkeiten zu Hilfe zu kommen. Dazu gehören Leute nicht, die per eVelo am Hallwilersee auf reinen Fussgängerpfaden unterwegs sind, sich von der Polizei nicht anhalten lassen und deshalb bestraft werden.

Da ich die mir zugesandten Akten (leider) ohnehin lesen musste, empfehle ich Ihnen in diesem Fall: Einlenken.

Mit freundlichen Grüssen
Heinz Raschein
[email protected]
VERFÜGUNG BILDUNGSDIREKTION ZH (SILVIA STEINER) ZUM GESICHTSVERHÜLLUNGSZWANG AN SCHULEN UNZULÄSSIG (zweieinhalb Jahre Verfahrensdauer)


Rekursentscheid des Regierungsrates ZH zu unserem Rekurs vom 08. November 2020 gegen Gesichtsverhüllungszwang in der Schule

Liebe Nicole

Anbei sende ich Dir den fünfseitigen Entscheid zuhanden der übrigen Rekurrentinnen und Rekurrenten, Eingang bei mir am 3. März 2023.

Die wichtigsten Erwägungen finden sich erstens auf S. 2: Das Anfechtungsobjekt ist nach Auffassung der Regierung weder Verfügung, noch Allgemeinverfügung, sondern ein Erlass („generell-abstrakt“). Zweitens habe die somit nicht allein zuständige „Bildungsdirektorin“ Silvia Steiner im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die angefochtene Massnahme zwischenzeitlich zurückgenommen (S. 3); damit sei unser aktuelles Rechtsschutzinteresse erloschen. S. 4: Ein virtuelles Rechtsschutzinteresse (gegen die Wiederholungsgefahr solcher Massnahmen) sei nicht gegeben, weil für Erlasse nur die Gesamtregierung zuständig sei. Immerhin hätten wir im Falle eines Eintretens „mutmasslich obsiegt“; deshalb wird uns eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1500.— zugesprochen. Im übrigen wird der Rekurs zufolge während des Verfahrens eingetretener Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (S. 5).

Von einem solchen Weiterzug rate ich ab. Die Anerkennung des Anfechtungsobjektes als Erlass und die Zusprechung einer Entschädigung ist nach meiner Einschätzung das Maximum dessen, was wir realistisch erreichen können. Die Entschädigung bitte ich beanspruchen zu dürfen.

LG
Heinz Raschein
[email protected]
2023-03-09. Anschlussberufung an Obergericht Zürich.pdf
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VERWEIGERUNG EINES GESICHTSVERHÜLLUNGSZWANGES IM HB ZÜRICH
DIE WECHSELWIRKUNG ZWISCHEN PLACEBO- UND NOCEBO-EFFEKT. GLAUBENSSÄTZE DÜRFEN NICHT OHNE SKEPSIS ÜBERNOMMEN WERDEN, SONDERN MÜSSEN KRITISCH ERARBEITET WERDEN. NOTWENDIGKEIT DER FLEXIBILITÄT UND SELBSTBEZOGENHEIT SEINES EIGENEN WELTBILDES. DIE UNZULÄNGLICHKEIT EINER PHYSISBESCHRÄNKTEN MEDIZIN. DIE MACHT DES GEISTES (UND DER SEELE). - Raik Garve

https://youtu.be/Y1CJtg7YAq0
Im Zusammenhang mit dem Video mit Raik Garve: Liebe Leute, streicht das Wort „Angst“ aus Eurem Sprachgebrauch. Verwendet stattdessen, soweit überhaupt notwendig, „Befürchtung“. Davon werdet Ihr nicht gelähmt, sondern zu Analyse und Suche nach Abhilfekräften ermutigt.
ÜBERSTERBLICHKEIT SEIT DER IMPFKAMPAGNE, parlamentarischer Vorstoss im Kanton FR (mit herzlichem Dank an die Räte Susanne Aebischer und Ivan Thévoz)

Wir, Susanne Aebischer und Ivan Thévoz, haben gestern einen parlamentarischen Vorstoß an den Staatsrat des Kantons Freiburg eingereicht

Was sind die Gründe für die Übersterblichkeit im Jahr 2022 im Kanton Freiburg, die fast mit den Zahlen für den Beginn der Pandemie im Jahr 2020 übereinstimmen?  Laut Gesprächen mit Bestattungsinstituten berichten sie über zunehmende Todesfälle unbestimmter Ursache (plötzliche oder unerwartete Todesfälle).
Und, dass die gesetzlichen Verpflichtungen im Falle eines Todes aus ungeklärter Ursache kaum noch eingehalten werden (gemäss Art. 253 Abs.1 und Abs.3 StPO ist die Staatsanwaltschaft  verpflichtet, die Todesursache durch eine gerichtsmedizinische Untersuchung und gegebenenfalls eine Autopsie klären zu lassen).

Wie kann ein Zusammenhang mit dem Beginn der Impfkampagne mit ARNm im Jahre 2022 ausgeschlossen werden und was unternimmt der Kanton, um die Gründe und Ursachen dieser Übersterblichkeit zu klären?

Vielleicht ist dies für Sie und Ihre Telegram Kanal Mitglieder von Interesse. 

Ganz herzlichen Dank Ihnen für Ihre Arbeit in Bezug auf die Pandemie. 

Mit freundlichen Grüssen 

Susanne Aebischer & Ivan Thévoz
Grossräte des Kantons Freiburg 



https://www.parlinfo.fr.ch/dl.php/de/ax-64146eceac88f/de_DDE_2023-GC-75_Question_Surmortalit.pdf
VORWURF „URKUNDENFÄLSCHUNG“, angeblich gefälschte „Zertifikate“ sind keine Urkundenfälschung

<< Liebe Frau B.

Vielen Dank für das beidseitig erbauliche Telefongespräch von soeben.


Sie schauen für Akteneinsicht. Wenn man Ihnen die verweigert, braucht nur die Verweigerung in Akten festgehalten zu sein, wir brauchen sie nicht „gerichtlich zu erfechten“.


Sollten Sie einen Strafbefehl (oder „Strafmandat“) erhalten, erheben Sie innert 10 Tagen Einsprache. Ich schlage folgende Begründung vor:


„Der Begriff einer Urkunde wird im Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestimmt. Sie muss eine „rechtlich erhebliche Tatsache“ festhalten. Tut sie dies nicht, ist sie keine Urkunde. - Bei der Frage, ob das „Zertifikat“ eine Urkunde ist, sind Zweifel angebracht. Wenn es eine Urkunde wäre, hielte es keine Tatsachen fest. Denn es behauptet offensichtlich fälschlich, der Zertifikatsvorweisende sei vor Infektionen und vor Weitergabe eines aus Computermodellen errechneten Erregers geschützt. Darin liegt sein ganzer (Un-)Sinn; ohne (unmöglichen) Gegenbeweis zu dieser falschen Behauptung kann weder im strafrechtlichen noch im zivilrechtlichen Sinn von einer Urkunde gesprochen werden. Die notwendige Urkundenqualität des „Zertifikates“ fehlt, weil es die Wirksamkeit eines Injektionsstoffes nachweisen soll, von dem feststeht, dass:

1. weder eine Schutzwirkung für die Injizierten, noch ein Schutz vor Ansteckungsgefahr auch nur getestet wurde;

2. diese fehlenden Tests in der Zwischenzeit genau deren Mängel offenbart haben: die Injektion schützt weder vor Ansteckung noch vor Weitergabe.

Das „Zertifikat“ weist also gerade die Wirksamkeit nicht nach, für die es zu einer mehr als zweifelhaften „Urkunde" gemacht wurde.


Als zwingender Schluss ergibt sich, dass die sogenannte „Urkunde“ keinerlei Tatsachen festhält. Die ursprüngliche Urkunde ist also gefälscht. Damit entfällt der Vorwurf, weil eine gefälschte Urkunde wertlos ist; sie kann nach den Ges
etzen der Logik nicht „gefälscht“ werden."

LG
Heinz Raschein

[email protected] <<
Urkunde und Zertifikat

Angesichts der Vielzahl von fragwürdigen Urkundefälschungs-Vorwürfen, mit denen zur Zeit ahnungslose Schweizerinnen und Schweizer überzogen werden, lohnt es sich, den gestrigen Gedanken dazu noch etwas zu vertiefen.

Also versetze ich mich (Gott behüte) in die Rolle einer Schweizer „Strafbehörde“, der die Zuständigkeit zur Untersuchung einer solchen Urkundenfälschung zugeschoben wurde. Was brauche ich denn jetzt? Ja, zuerst einmal eine „rechtlich erhebliche Tatsache“ (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Beim Zertifikat kommt als Tatsache offensichtlich nur das Vorhandensein eines todbringenden Krankheitserregers in Frage. Das beweise ich anhand der koch’schen Postulate und bekomme dann wahrscheinlich einen Nobelpreis, weil dieser Nachweis bezüglich des angeblichen Corona-Virus in den letzten drei Jahren noch niemandem gelungen ist.

Ferner muss diese Tatsache rechtlich erheblich sein. Die vom Zertifikat nachzuweisende Injektion gegen den nun nachgewiesenen Erreger muss also nachweisbar wirksam sein. Wirksam bedeutet zweierlei: Die Injektion muss mich vor dem Erreger schützen und meine Mitmenschen vor einer Ansteckung durch mich. - Dieser Schutz wurde, vom Hersteller zugegeben, „aus Zeitmangel“ nicht getestet, kann nicht zugesichert werden und die Haftung dafür wurde aus genau diesen Gründen ausgeschlossen.

Sapperement! Wenn ich diesen Nachweis entgegen der mangelnden Testung doch noch erbringen will, dann muss ich doch nicht einen Natelbesitzer, sondern die für die Zulassung der Injektion verantwortliche Behörde und die letztlich verantwortlichen sieben Zipfelkappen im Bundeshaus einvernehmen. Aber da ich meine Aufgabe ernst nehme, gehe ich genau diesen Weg. Die Beschuldigten, welche die richtige Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen verlangen, haben Recht.

Bevor das alles nicht erledigt ist, lasse ich sie also am besten in wohlverdienter Ruhe. Die Fälschung einer Fälschung kann ich ja ohnehin nicht zur Anzeige bringen.
2023-03-20. - Obergericht_Beschluss+Formular.pdf
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ANFRAGE DES OG ZH ZUR ANSCHLUSSBERUFUNG ANITA BIONDI (09. März 2023) UND ANTWORT

Liebe Anita

Verwende das Formular nicht.

Schreib stattdessen mit Deinem Absender und Angabe des Datums an: OG Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich:

"Ihr Schreiben vom 20. März 2023



Guten Tag

Das vorstehend erwähnte Schreiben habe ich erhalten. Ich beanstande eine mangelhafte Unterzeichnung. Von Ihnen vorbereitete Formulare werde ich nicht unterzeichnen und keinerlei Vertragsbeziehungen anerkennen.

Mit freundlichen Grüssen



Anita Biondi"

LG
Heinz Raschein
[email protected]
GEFAHREN DES PANDEMIE-VERTRAGES DER WHO - Philipp Kruse läuft zur Hochform auf

https://www.youtube.com/watch?v=VgnZmtl_WPQ
DER FUCHS AM KRÖTENTEICH - Cabaret-Abend mit MARCO CAIMI in Landquart am 6. Mai 2023

Liebe Leute, diese Veranstaltung lege ich Euch ans Herz! Besorgt Euch Eintrittskarten bei [email protected] und kommt mit mir, Marcos Geistreichtum auf der Bühne zu erleben. Ich freue mich darauf, viele liebe alte Bekannte zu treffen!

https://coronainfoschweiz.com/event/marco-caimi-comedy-megaschwiizer-der-fuchs-am-kroetenteich-06-05-2023/
NATIONALRAT RINO BÜCHEL (SVP SG) BEI PHILIPP GUT: „Die Impfung (richtig wäre ‚Injektion‘) ist tot.“ Die Einsicht kommt etwas spät, aber immerhin besser als nie.

https://hoch2.tv/sendung/230413-polit-talk/
Forwarded from : Sutter : Urs
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Forwarded from : Sutter : Urs
Wegen Unstimmigkeiten zwischen der UBS und RASCHEIN, HEINZ wurde seitens der UBS die Hypothek auf Heinz Eigenheim gekündigt. Zur Überprüfung der Gläubigerrechte hätten entweder die UBS oder das «angebliche» Betreibungsamt das Vorliegen der Original-Gläubigerschuldscheine bestätigen müssen.
Beide taten dies nicht!!

Um die bevorstehende Zwangsversteigerung noch abwenden zu können, ruft der Verein Zamähäbä kurzfristig (bis Mitte Mai 2023) zur finanziellen Unterstützung auf. Mit einem Gesamtbetrag von ca.
SFr. 120'000.00 kann Zämähäbä die Schuldbriefforderung tilgen.

Gem. Art. 853 ZGB müssen die Schuldbriefe nach erfolgter Tilgung unmittelbar an den Verein Zämähäbä herausgegeben werden. Die Gläubiger erhalten im Nachgang bei vorab angekündigtem Wunsch nach Grundpfandsicherung entsprechende Anteile am Schuldbrief.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

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Mit Fr. 10.— pro Abonnent erreichen wir das Ziel!

Verein Zämähäbä
Linthstrasse 42
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