Und darum geht es konkret :Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt
hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist,
darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Da-
ten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in
Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungs-
verhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäfti-
gung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des allgemeinen Datenschutzrechts.“ ‘
5. In Artikel 13 werden nach den Wörtern „der Freiheit der Person (Arti-
kel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ die Wörter „der Versamm-
lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),“ eingefügt.

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