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Die „Staatsgewalt“ definiert sich im Wesentlichen durch die Gesetzgebung!

Diese liegt beim Bundesrat. Außerdem herrschte im Deutschen Reich das Subsidaritätsprinzip. Die Gesetze wurden von den Volksvertretern (Reichstag) in Entwürfe gefasst, in den Bundesrat (Vertretung der Bundesstaaten) eingebracht und solange geändert, bis kein Bundesstaat einen Nachteil erlitt. (Siehe hierzu Art. 5, Art. 7 (3. Abs. unter Punkt 3), Art. 37 und Art. 78 der Verfassung)

Ohnehin war das Reich, man müsste schon sagen, von unten nach oben aufgebaut. Die Familien trugen ihre Anliegen in die Gemeinde. Die Vertreter der Gemeinden trugen die Anliegen in die Ebene der Länder. Die Vertreter der Länder trugen ihre Anliegen in die Ebene des Bundes.

Darüber hinaus fand am 3. März 1871 die erste Wahl zum Deutschen Reichstag statt.
Der Reichstag war von 1871 bis 1918 das Parlament des Deutschen Reichs. Wahlberechtigt waren alle Männer ab dem 25. Lebensjahr, ausgenommen Militärangehörige, Entmündigte oder Straftäter denen die Bürgerrechte entzogen waren.
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