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Im Kriegszustand (eingefroren bis heute) obliegt dem Kaiser uneingeschränkt die Befehlsgewalt über das Reich! Siehe hierzu Artikel 68 der Verfassung 1871 und das Gesetz über den Belagerungszustand von 4. Juni 1851.

Wer sich etwas belesen hat, der weiß auch, dass die in diesem Zustand erforderliche Organisationsstruktur zur Durchsetzung seiner Befehlsgewalt in den Armeekorpsbezirken liegt und nicht in den Bundesstaaten!

Von dort ausgehend kann er auch wieder eine Struktur, für die danach erst mögliche Zeit des Friedens, organisieren.
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