Passwortherausgabe und Datenweitergabe beschlossen Nun darf das BKA "Merkmale zur Identifikation des Nutzers" nach Paragraf 15 des Telemediengesetzes (TMG) abfragen. Voraussetzung dafür ist, dass dem BKA der Inhalt des Beitrags bekannt ist und "eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt".