💥Durchsuchungen von Ärzten wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist in aller Regel rechtswidrig💥

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Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen bei Ärzten wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch sogenannte Maskenatteste

Autoren:
Dr. Pieter Schleiter, RiLG,
Thomas Barisic, StA
Erscheinungsdatum: 16.06.2021
Zitiervorschlag: Schleiter/Barisic, jurisPR-StrafR 12/2021 Anm. 2


„IV. Fazit

1. Es fehlt regelmäßig am erforderlichen Anfangsverdacht einer Straftat nach § 278 StGB, da dem Arzt weder ein Vorsatz hinsichtlich einer Vorlage bei einer Behörde noch positives Wissen der Unrichtigkeit seines Attestes unterstellt werden kann.

2. Sollte sich aufgrund bestimmter Umstände (z.B. Ausstellung einer auffällig großen Zahl von Attesten an ortsfremde Patienten) ein Anfangsverdacht ergeben, wird die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung in der Regel wegen des geringen Gewichts der Straftat oder des geringen Grades ihres Verdachts scheitern, jedenfalls dann, wenn zuvor nicht alle milderen Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft wurden. Beide Umstände können einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hunderter Patienten und in die Sphäre eines Berufsgeheimnisträgers mit der wahrscheinlichen Folge einer irreparablen Rufschädigung regelmäßig nicht rechtfertigen.

3. Durchsuchungen bei Ärzten, die wegen der Ausstellung derartiger Atteste in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten sind, sind aus den vorgenannten Gründen – von besonderen Einzelfällen abgesehen – regelmäßig rechtswidrig.“

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Markus Haintz
Rechtsanwalt

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