Forwarded from Jessica Hamed
#politikausserrandundband #covid19insverhältnissetzen #ovgniedersachsen #schliessungvonclubs

Gestern war zu lesen, dass die Regierung plant ab Anfang/Mitte September, „inzidenzunabhängig“ verschärfte Maßnahmen, wie der Zutritt ins Restaurant, Frisör usw nur für „3G“ geprüfte Menschen zu gestatten. Und gar nur für „2G“, unter bestimmten Umständen (Inzidenz ab 15,5?).

Während bei der #tagesschau hierrüber im Hinblick auf die Grundrechtseingriffe verharmlosend unter der Überschrift „weitere Corona-Regeln als Schutz geplant“ berichtet wurde: https://lnkd.in/dgXB_96N

Spricht die #bild zu Recht von „knallhart-Maßnahmen“: https://lnkd.in/dPb7i9Sb

Für mich hat die Regierung mit einem solchen Vorhaben jegliche Bodenhaftung verloren und zeigt dabei, dass sie den Werten eines freiheitlichen Rechtsstaats nichts abgewinnen kann. Um es unmissverständlich zu sagen: diese Pläne sind mE schlicht verrückt. Denn: es kann sich jeder ab 12 Jahre inzwischen selbst schützen, wobei bei Kindern und Jugendlichen keine besondere Gefahr von Covid ausgeht. Damit hat der Staat seine Schuldigkeit getan. Aber, wie befürchtet fällt es ihm schwer, sich aus dem Leben der Menschen wieder zurückzuziehen.

Die Regierung täte gut daran, sich die gestrige Entscheidung des OVG Niedersachsen zur Gemüte zu führen. Der Senat hat die Schließung von Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen bei einer Inzidenz von über 10 außer Vollzug gesetzt, denn, so heißt es in der PM:

„Der Senat hat dem Antrag im Hinblick auf § 9 Abs. 5 Corona-VO entsprochen. Es handele sich bei der Schließung der genannten Einrichtungen nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Insbesondere lägen die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vor. Diese Vorschrift sehe drei unterschiedliche Inzidenzbereiche (über 50, über 35, unter 35) vor. Dies schließe es aus, die derzeit angeordnete Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 10 anzuordnen. Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 kämen bei der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Staffelung lediglich allgemeine Regelungen, wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung, äußerstenfalls Zugangsbeschränkungen in Betracht. Generelle Betriebsschließungen einzelner Branchen seien damit nicht vereinbar.

Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Fortschreiten der Immunisierung der Bevölkerung und der damit verbundenen weitgehenden Beschränkung des Infektionsgeschehens auf weniger vulnerable (jüngere) Gruppen eine Anpassung der Schwellenwerte an die geänderte Sachlage erforderlich sei. Auf Grundlage der derzeit geltenden Schwellenwerte könnten schwerwiegende Grundrechtseingriffe nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum gerechtfertigt werden.“


https://lnkd.in/dJQKkbDh
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