Forwarded from Jessica Hamed
#einreiseverordnung #rechtswidrig #politikausserrandundband

Wie angekündigt anbei unser Eilantrag vom 1.8. Für die Jurist*innen unter uns: spannend ist bereits die Frage des richtigen Antragsgegners.

Auszugsweise heißt es im Antrag:

„Die Antragsgegnerin hat mithin von dem erforderlichen Kriterium des erhöhten Infektionsrisikos…in rechtswidriger Weise Abstand genommen.

Die Regelung stellt letztlich alle anderen Staaten unter den nicht auf Tatsachen basierenden Generalverdacht einer erhöhten Gefährlichkeit und suggeriert damit auf befremdliche Weise, nur in Deutschland sei es sicher.

[…]

Vor dem Hintergrund, dass in beiden Ländern die Delta-Variante vorherrscht und inzwischen allgemeint bekannt ist, dass gegen Covid-19 geimpfte, aber dennoch infizierte Menschen genauso ansteckend wie ungeimpfte Menschen sind, stellt sich die vorliegende Ungleichbehandlung offenkundig als rechtswidrig dar.

[…]

Vor diesem Hintergrund begegnet auch der pauschalen Akzeptanz aller in Deutschland zugelassener Corona-Impfstoffe, unabhängig von der Wirksamkeit des jeweiligen Vakzins sowie ungeachtet des Zeitpunkts der Impfung – so startet Israel inzwischen die 3. Impfung -Bedenken.

[…]

Selbst wenn man nun annähme, dass das Infektionsrisiko bei Geimpften reduziert wäre, erweist sich die Ungleichbehandlung als systemwidrig. Ausdrückliches Ziel der Verordnung ist schließlich letztlich jeden Viruseintrag nach Deutschland zu vermeiden.

Mithin lässt sich die Privilegierung von Geimpften nicht mit dem Regelungszweck der Verordnung in Einklang bringen.

[…]

Die mildere Maßnahme wäre daher im Rahmen der Erforderlichkeit auch einen Test in Deutschland zuzulassen. […]

Abschließend ist zu konstatieren, dass die generelle Testpflicht, die abgekoppelt von jeglichem Infektionsrisiko besteht, unverhältnismäßig ist. Diese Ansicht teilte bis vor wenigen Tagen auch noch die Bundesjustizministerin Lambrecht.“

https://lnkd.in/deWEm2Qz

Ferner haben wir der Übertragung an den Einzelrichter widersprochen, denn:

„Es kann also keine Rede davon sein, dass es sich vorliegend um eine Rechtssache handelt, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.

Darüber hinaus kommt der Streitsache eine besondere politische und soziale Tragweite zu.
Zwar wirkt eine für oder gegen die Antragstellerin getroffene Entscheidung zunächst nur inter partes.

Allerdings ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebots, das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultiert, dass der Staat im Falle des Obsiegens der Antragstellerin gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet wäre, die Rechtswirkung auf alle Bürger*innen zu erstrecken.“

https://lnkd.in/dVknkDZ6
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