💥Maskenpflicht für Streamer in Berlin? Nicht während der Kommunikation mit dem Publikum!💥

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 4 der Berliner Coronaverordnung gilt eine Maskenpflicht dann nicht, wenn mit Gehörlosen oder schwerhörigen Menschen kommuniziert wird.

Das bedeutet, jeder Streamer muss jedenfalls dann, wenn er mit seinem Publikum spricht keine Maske tragen, da davon ausgegangen werden muss, dass auch schwerhörige oder gehörlose Menschen zuschauen, diese dürfen nicht diskriminiert werden.

Ich habe die Diskussion auch schon mehrfach erfolgreich mit der Berliner Polizei geführt.

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht

für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,


Solltet ihr also in diese Situation kommen beruft euch und zitiert:
§ 2 Absatz 2 Nr. 4 der aktuellen Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und besteht darauf, dass ihr mit den Gehörlosen innerhalb eurer Zuschauer auch ohne Maske kommunizieren dürft.

Alles andere würde Schwerhörige und Gehörlose vom Zugang von Informationen abschneiden. Es empfiehlt sich die entsprechende Passage als Screenshot vorzuhalten und vorzuzeigen.

Da während einer Eingangskontrolle durch die Polizei oder bei einer Sperre meistens nicht direkt mit dem Publikum kommuniziert wird, kann es hier nötig sein, eine Maske hochzuziehen um „reinzukommen“.
Sobald wieder mit dem Publikum kommuniziert wird, darf diese nach meiner Rechtsauffassung auch wieder abgenommen werden.
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Markus Haintz
Rechtsanwalt
@haintz
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