💥Anbei meine Kolumne in der 64. Ausgabe des demokratischen Widerstands💥

Versammlungsfreiheit - Freisprüche in mehreren Coronaverfahren

Der Erlanger Rechtsanwalt Harald Vogler hat kürzlich vor dem Landgericht München I einen Freispruch in einem Berufungsverfahren erstritten, in dem einen Demonstranten die Beleidigung des bayerischen Ministerpräsidenten vorgeworfen wurde.

Der Demonstrant trug ein Plakat auf dem Dr. Markus Söder eine Maske um hatte, diese angedeutet als Oberlippenbart, als Anspielung auf den Oberlippenbart von Adolf Hitler.
Das Verfahren endete mit einem Freispruch.

Ob ein (zwingend notwendiger) Strafantrag durch Söder gestellt wurde, konnte nicht geklärt werden., hierauf kam es auch nicht an. Das Gericht sah weder den objektiven Tatbestand der Beleidigung als erfüllt an, noch bejahte es einen Beleidigungsvorsatz. Es stellte vielmehr fest, dass im politischen Meinungsstreit auch scharfe Meinungskundgaben zulässig seien.

Rechtsanwalt Vogler betonte die große Bedeutung dieses Urteils, welches die Meinungsfreiheit insbesondere auf Demonstrationen deutlich stärke.


Einen weiteren Freispruch konnte der bekannte Freiheitsaktivist Hans vom „Ruf der Trommeln“ erwirken. Das Amtsgericht Waiblingen sprach ihn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Vorwurf frei, gegen die Pflicht zum Tragen eines Faceshields verstoßen zu haben. Ein als Zeuge geladener Polizist konnte sich vor Gericht weder an eine Auflage bezüglich der Faceshields erinnern noch sonst etwas erhellendes zum Tatvorwurf beitragen. Folgerichtig stellte das Gericht fest, dass kein versammlungsrechtlicher Verstoß vorlag, da ein solcher nur vorsätzlich begangen werden kann.

Sofern dem Betroffenen also nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Auflage wusste, dürften solche Verfahren regelmäßig mit einem Freispruch enden.


Auch der Freiheitsaktivist Samuel Eckert wurde in einem Bußgeldverfahren mit 2.000 € Bußgeld vom Amtsgericht Neubrandenburg vom Vorwurf der illegalen Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Coronainfotour im November 2020 freigesprochen.

Das Amtsgerichts folgte der Argumentation des Kölner Rechtsanwalts Dirk Sattelmeier, wonach auch Coronaverordnungen grundgesetzkonform ausgelegt werden müssten. Wenn - wie damals - Ausnahmen für die Berufsausübung galten, müssten dies auch für die Versammlungsfreiheit gelten.


Anmerkung:
Nach Rücksprache mit Hans handelt es sich in seinem Fall nicht um einen Freispruch, sondern um eine Einstellung des Verfahrens bei Kostenübernahme der Staatskasse.
Macht im Ergebnis für Hans keinen Unterschied, dennoch bitte ich um Entschuldigung für die fehlerhafte Darstellung in der Druckausgabe.
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