Schreiben_PR_Lehre_FBe_und_Lehrende_Semesterstart_und_3G_Lehrende.pdf
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3G Durchführung an der Uni-Konstanz

Wo bleibt der Wiederspruch gegen solchen Wahnsinn?

Soll man 3G auch nachweisen, wenn man gar nicht in die Uni gegangen ist?


Für jeden Tag wird eine zufällige Stichprobe von fünf Prozent der stattfindenden Präsenzlehrveranstaltungen
und -prüfungen gezogen. Die gezogenen Lehr- und Prüfungspersonen werden am Morgen des jeweiligen Tages per E-Mail darüber informiert, dass sie bis 15.30 Uhr ihren 3G-Nachweis vorlegen müssen:“ Personen, die den Nachweis nicht bis 16:00 Uhr erbracht haben, werden dem Justitiariat
gemeldet.


Wird der 3G-Status auch weiterhin nicht nachgewiesen, ist die Universität gemäß § 6 Absatz 3 Coronaverordnung Studienbetrieb verpflichtet, rechtliche Schritte einzuleiten. Konkret sieht § 11 Nr. 2 Coronaverordnung Studienbetrieb vor, dass Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erstatten ist, die
mit einem Bußgeld geahndet wird. Überdies müssen nach Anweisung des Wissenschaftsministeriums arbeits-
bzw. dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
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