https://www.hamburg.de/verordnung/

Diese Nachricht ist vor allem an STREAMER gerichtet, wenn diese mit ihrem Publikum sprechen, dass teilweise hörbehindert ist.

„das Abnehmen der Mund- Nasen- Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,“

Paragraph 8 Abs. 1 Nummer 3 der aktuellen Corona Verordnung Hamburg.
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