https://www.hamburg.de/verordnung/Diese Nachricht ist vor allem an STREAMER gerichtet, wenn diese mit ihrem Publikum sprechen, dass teilweise hörbehindert ist.
„das Abnehmen der Mund- Nasen- Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,“
Paragraph 8 Abs. 1 Nummer 3 der aktuellen Corona Verordnung Hamburg.