220104 von ArbG Aalen VfG_geschwärzt.pdf
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Es stellt sich in Verfahren wie hier vor dem Arbeitsgericht Stuttgart durchaus die Frage, wie der zuständige Richter, der für Prozessbeteiligte eine FFP2-Maskenpflicht anordnet und die Öffentlichkeit durch eine "3G-Regel" faktisch ausschließt und sich darüber hinaus die Anordnung weiterer zusätzlicher Auflagen vorbehält, objektiv urteilen will. #Befangenheit?

"Das Arbeitsgericht darf erst 10 Minuten vor Beginn der Verhandlung betreten werden. Unmittelbar nach Betreten des Arbeitsgerichts sind die Hände an dem dafür vorgesehenen Spender zu desinfizieren. Nach Ende der Sitzung ist das Arbeitsgericht sofort zu verlassen. Es besteht für alle am Verfahren Beteiligten die Verpflichtung, eine FFP2 Maske zu tragen. Für Besucher gilt zusätzlich die 3G Regel. Je nach Pandemielage können auch noch kurzfristig vor dem Termin zusätzliche Auflagen zu Coronaschutzmaßnahmen angeordnet werden."
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