Kleiner Hinweis zur Kontrolle von 3G Nachweisen auf Demonstrationen durch den Veranstalter oder die Ordner:

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO benötigt jede Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage. So enthält § 28b IfSG eine entsprechende Rechtsgrundlage speziell für Arbeitgeber zur Kontrolle von 3G am Arbeitsplatz. Für Privatpersonen existiert keine solche Rechtsgrundlage, so dass es für Privatpersonen - egal ob anlässlich einer Hochzeit oder anlässlich einer Versammlung - nicht zulässig ist, den 3G Status anderer Privatpersonen zu kontrollieren.

Die Regelung der Corona-Verordnung in NRW diesbezüglich, beziehungsweise die Interpretation des OVG Münster, halte ich daher für grob rechtswidrig. Keine Privatperson darf einen 3G Status prüfen. Man kann maximal fragen, ob dieser erfüllt ist und auf die „Rechtslage“ hinweisen.
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