- präventiv zur Gefahrenabwehr ist eine Einkesselung nach einhelliger Meinung unzulässig, auch darf die Versammlung nicht durch Einkesselung beendet werden, sondern nur durch Auflösungsverfügung nach 15 III VersG. Hier greift die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts.
- als Strafverfolgungsmaßnahme kann die Einkesselung dagegen im Einzelfall zulässig sein zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO. Es muss ein individueller Tatverdacht vorliegen. Die bloße Teilnahme an einer Demo, aus der einzelne oder eine Minderheit Gewalttaten begehen, reicht dazu nicht aus. Völlig unzulässig ist es natürlich, den Menschen mitzuteilen (Wie zum Beispiel in München), sie müssten sich entfernen und sie dann daran zu hindern.