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💥Bundesverfassungsgericht gibt auch Hinweis zu allgemeiner Impfpflicht💥 Das Bundesverfassungsgericht (in Twitter nannte es jemand Bundesabendessengericht) hat in der heute veröffentlichten Entscheidung vom 10. Februar 2022 sich implizit auch zur allgemeinen…
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Eskes zur Eilentscheidung des BVerfG zur einrichtungsbezogenen sog. Impfpflicht.

Mit Eilentscheidung vom 10.02.2022, das Impfpflichtgesetz für den Gesundheitsbereich betreffend, hat das BVerfG den Vollzug dieses umstrittenen Gesetzes leider nicht ausgesetzt, dafür aber das Recht. Das BVerfG räumt ein, dass die Impfung schwere Nebenwirkungen haben kann bis hin zum Tod als extremer Ausnahmefall (RNr. 16).

Doch anstatt diesen ihm vorgelegten Sachverhalt juristisch zu würdigen, nämlich die von dem Gesetz statuierte pflichtgemäße Impfung als Normalfall mit ihren etwaigen gesundheitlichen Folgen, entgrenzt das BVerfG und, auf diese Weise, negiert es das ihm vorgelegte Problem, indem es lapidar bemerkt, es stehe jedem frei, sich gegen die Impfung zu entscheiden, d.h. aus dem Beruf auszuscheiden (RNrn. 17, 21). Also Impfdruck und Impffolgen existieren eigentlich nicht. Alles gar nicht so schlimm. Irreversibilität der Impfung wird von dem BVerfG negiert, weil man es ja gar nicht erst zur Impfung kommen lassen muss.

Mit der Einführung dieser Sachverhaltsalternativität (Aufgabe des Berufs) sabotiert das BVerfG eine juristische Beurteilung, denn die kann sich immer nur auf einen bestimmten und nicht auf alternative Sachverhalte beziehen, so auch hier: Impfpflicht in den Gesundheitsberufen, nicht außerhalb davon. Die Sachverhaltsalternativität ermöglicht dem BVerfG stattdessen eine weitgehend rechtsfreie, dafür aber schwungvoll-dynamische Folgenabwägung zugunsten des Vollzugs des Impfpflichtgesetzes, denn: wem die Impfpflicht nicht passt, der kann ja aussteigen. Der rechtlichen Prüfung des mit der Verfassungsbeschwerde in aller Eindeutigkeit vorgelegten Problems, Impfpflicht in Gesundheitsberufen, entzieht sich das BVerfG so auf unlautere Weise.

Dass das BVerfG juristische Maßstäbe gar nicht einzuhalten gewillt ist, zeigt sich namentlich auch an dessen unpassenden Hinweis, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, nicht geeignet sind, die Aussetzung der Gesetzesanwendung zu begründen (RNr. 17). Denn die von dem BVerfG dabei in Bezug genommenen wirtschaftlichen Schäden, die diejenigen erleiden, die sich nicht impfen lassen und daher ihren Beruf aufgeben müssen, entstehen nicht durch den Gesetzesvollzug an ihnen, sondern im Gegenteil dadurch, dass sie dem Gesetzesvollzug an ihnen gerade ausweichen.
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