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💥Bundesverfassungsgericht gibt auch Hinweis zu allgemeiner Impfpflicht💥 Das Bundesverfassungsgericht (in Twitter nannte es jemand Bundesabendessengericht) hat in der heute veröffentlichten Entscheidung vom 10. Februar 2022 sich implizit auch zur allgemeinen…
Es scheint, das BVerfG wähnt sich im Ausnahmezustand, den unsere Verfassung außerhalb des militärischen Verteidigungsfalls (Art. 115a ff. GG) aber gar nicht kennt: Im Ausnahmezustand ist das Recht, das gesetzt wird, immer auch rechtens.

Wer daher glaubt, im faktischen Ausnahmezustand folge auf eine rechtsfreie Eilentscheidung schon noch eine Hauptsacheentscheidung, die wieder juristischen Maßstäben gehorche, wird wohl auch in Zukunft bis in alle Ewigkeit immer neue rote Linien ziehen, um sein Vertrauen nicht zu verlieren.

Und auch das in Coronazeiten oft zitierte Diktum des BVerfG aus dem Jahr 2006 zu dem Luftsicherheitsgesetz ("keine Aufrechnung Leben gegen Leben") verspricht leider keine Rettung: Denn das BVerfG hat in dem damaligen Kontext zu recht darauf hingewiesen, dass das Leben der Angreifer (die Flugzeugentführer) nicht gleichermaßen schutzwürdig ist wie das der unbeteiligten Flugzeuginsassen.

Nach zwei Jahren eingeübten Coronajargons und Dramadenkens braucht es nicht viel Phantasie sich vorzustellen, dass man heute "grundlos Ungeimpfte" wohl in die Kategorie der ungeschützten Angreifer einordnen wird. Was wir seit einigen Jahren beobachten ist eine -gerade auch von staatlichen Institutionen massiv vorangetriebene- Umkehrung des Freiheitsverständnisses:
Die individuelle Autonomie selbst, die Freiheit des Einzelnen also, wird zunehmend als allgegenwärtige konkrete Gefahr verstanden, weshalb diese Freiheit zurückzustutzen sei zugunsten von Kollektivschutzgütern, denen sie sich unterzuordnen habe und die allein zählen, aktuell stilisiert und propagiert als universaler Lebens- und Gesundheitsschutz (der Begriff Volksgesundheit, der dasselbe meint, erscheint wegen seines antiliberalen Anklangs unzeitgemäß) und als Klimaschutz.

Jürgen Eskes
Rechtsanwalt
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