220214_von_STA_Hannover,_wegen_Einstellung_Verfahren,_9_22_geschwärzt.pdf
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Filmen auf Versammlungen

Wir haben Beschwerde eingelegt.

Bei Versammlungen dürfte insbesondere für Journalisten immer eine "Erlaubnis" zum Filmen vorliegen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG. Zu § 201 StGB (§ 298 Abs. 1 Nr. 1 a.F.) hat der Gesetzgeber seinerzeit klargestellt, dass für das "nicht-öffentlich" gesprochene Wort Äußerungen ausscheiden, die für einen größeren Personenkreis wahrnehmbar sind, der nicht durch persönliche Beziehungen abgegrenzt ist. Ein Polizist bei der Durchführung von Maßnahmen kann sich nicht auf eine Vertraulichkeit berufen. Es muss schon zur Beweissicherung üblich sein, dass Maßnahmen überwacht werden (auch von Dritten). Da sich die Polizei im Dienst stets an Recht und Gesetz zu halten hat (Art. 20 Abs. 3 GG), wäre es fatal, eine Kontrolle zu bestrafen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Generalstaatsanwaltschaft argumentieren wird.

Zur Abwehr von mutmaßlichen Bagatelldelikten dürfen Polizeibeamte laut Staatsanwaltschaft Hannover offenbar auch strafbare Handlungen vollziehen.
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