"Mit der Anordnung der Impfpflicht tötet der Staat vorsätzlich Menschen."

Fazit des Netzwerks kritischer Richter und Staatsanwälte zur möglichen Corona-Impfpflicht.

„Juristisch ist es dabei ohne Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht feststeht, wer als individualisierte Person hiervon betroffen sein wird. Im Übrigen – in Bezug auf die ungleich größere Gruppe der allermeisten Menschen, die eine derartige Nebenwirkung nicht erleiden – handelt es sich um eine versuchte Tötung; denn es liegt zumindest Eventualvorsatz vor (dolus eventualis). Dieser ist dann gegeben, wenn der Handelnde den Tod eines Menschen – wenn auch fernliegend und unliebsam – für möglich hält, sich aber zur Erreichung eines anderen Zieles damit abfindet, indem er dennoch – hier in Form des Gesetzeserlasses – handelt. Hier sind die Todeseintritte sogar nicht nur möglich, sondern statistisch sicher.

Diese dogmatische Bewertung ist bis hierhin (auf der Ebene des Tatbestandes des Totschlages nach § 212 StGB) in der Rechtsprechung Konsens, vorausgesetzt es handelte sich bei dem Anordnenden um einen Menschen. Der Umstand, dass es sich um „den Gesetzgeber“ oder den hierfür stimmenden Parlamentsabgeordneten handelt, lässt deren Handeln wegen ihrer im Grundgesetz verankerten Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) in einem noch bedeutsameren Licht erscheinen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob Tötungen von Menschen gerechtfertigt sein könnten, um andere Rechtsgüter zu schützen. Diese grundlegende Fragestellung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Urteil zum Luftsicherheitsgesetz beantwortet. Hieraus ergibt sich, dass derartige Eingriffe mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.“

Quelle: Netzwerkkrista

Mein Kommentar:
Meine Anwaltskollegen und ich habe dies schon vielfach mitgeteilt, eine allgemeine Impfpflicht ist mit dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Bei 83 Millionen Bürgern reicht es aus, wenn auch nur einer durch die verpflichtende Impfung stirbt. Die statistische Wahrscheinlichkeit dafür ist im Bereich von 100 % anzusiedeln.

Selbst wenn Abgeordnete dafür (zunächst) wohl nicht belangt werden können Art. 46 GG (Indemnität, nicht zu verwechseln mit Immunität). Für den Bundespräsidenten und die Mitglieder des Bundesrates, welche ebenfalls am Gesetzgebungsprozess beteiligt sind, gilt dieser persönliche Strafausschließungsgrund nicht.

Dies dürfte auch der Grund sein, warum der Gesetzesentwurf nicht durch die Regierung eingebracht wurde, sondern durch einzelne Abgeordnete. Regierungsmitglieder genießen in dieser Eigenschaft keine Indemnität. Den Fraktionszwang dürfte man deshalb aufgehoben haben, weil sonst strafrechtlich eine Anstiftung vorliegen würde, diese wäre verfolgbar. Art.46 Grundgesetz bedeutet strenggenommen, dass Abgeordnete zunächst einmal straffrei sind (Ausgenommen verleumderische Beleidigungen, Art. 46 I S. 2 GG.) jedes Gesetz beschließen können, egal welche Folgen es hat und wer dadurch ggf. stirbt, Beispiele und historische Vergleiche erspare ich mir jetzt bewusst.

Aber, der Bundespräsident würde sich strafbar machen, wenn er das Gesetz ausgefertigt, die Bundesratsmitglieder ebenso.

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