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"Mit der Anordnung der Impfpflicht tötet der Staat vorsätzlich Menschen." Fazit des Netzwerks kritischer Richter und Staatsanwälte zur möglichen Corona-Impfpflicht. „Juristisch ist es dabei ohne Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht feststeht…
Gastbeitrag meines Kollegen Jürgen Eskes zum Thema, Strafbarkeit des Bundespräsidenten und der Mitglieder des Bundesrates, im Falle einer allgemeinen oder auch partiellen Impfpflicht.

a) Der Bundespräsident besitzt Immunität, aber keine Indemnität (das ergibt sich daraus, dass Art. 60 GG für ihn nur die Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG in Bezug nimmt, nicht jedoch Art. 46 Abs. 1 GG, der die Indemnität statuiert). Er fertigt das Gesetz aus, wodurch es erst in Kraft tritt - aber an dieser Stelle kommen mit Sicherheit staatsorganisationsrechtliche Fragen ins Spiel, die Auswirkungen haben können für die strafrechtliche Beurteilung. Ich denke dabei etwa an die Begleitumstände bei der Einführung des Luftsicherheitsgesetzes (das später vom BVerfG in Teilen als verfassungswidrig aufgehoben worden ist). Der damalige Bundespräsident Horst Köhler hatte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Teilen des Gesetzes, unterschrieb das Gesetz aber dennoch mit der Begründung, dass er das Gesetz nur als Ganzes oder gar nicht ausfertigen könne, er sich also rechtlich daran gehindert sehe, selbst eine Aufteilung des Gesetzes vorzunehmen, also den von ihm als verfassungswidrig erscheinenden Teil zu suspendieren und den Rest des Gesetzes passieren zu lassen. Parallel dazu, und gerichtet an die Öffentlichkeit, regte er deshalb an, man möge das Gesetz durch Verfassungsbeschwerde oder Normenkontrollverfahren zur Überprüfung durch das BVerfG stellen. Von dem derzeitigen Bundespräsidenten dürften derlei Bedenken und Zögern kaum zu erwarten sein, was möglicherweise auch strafrechtlich ohne Auswirkung für ihn bleibt, also er straffrei bliebe (wegen der staatsorganisationsrechtlichen Kompetenzverteilung, die BP Horst Köhler schon akzentuierte).

b) Um so pikanter ist daher die Rolle, die die Mitglieder des Bundesrates in dem Gesetzgebungsverfahren einnehmen. Schon ausweislich der aktuell vorliegenden Gesetzesentwürfe bedarf ein etwaiger Gesetzesbeschluss über eine allgemeine Impfpflicht, die Änderung des IfSG also, auch diesmal der Zustimmung des Bundesrats.
(1) Die Mitglieder des Bundesrates genießen keine Indemnität, was unstreitig ist (so ausdrücklich etwa Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 36 RNr. 3). Das ergibt sich unmittelbar aus dem GG, wo es in Art. 51 Abs. 1 GG heißt: "Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen". Eine Indemnitätsvorschrift zu Bundesratsmitgliedern gibt es im Grundgesetz nicht. Mitglieder des Bundesrats üben kein ´freies Mandat` aus (für das eine Indemnität in Anspruch genommen werden könnte), sie sind weisungsgebunden und sitzen nicht einmal als Abgeordnete ihrer Länder im Bundesrat.
(2) Anders als der Bundespräsident hat der Bundesrat Gestaltungsmacht, kann also auf Änderungen des Gesetzes hinwirken, bevor er seine Zustimmung erteilt oder diese ganz verweigert. Unter strafrechtlichem Gesichtspunkt ist m.E. allein fraglich, ob die Mitglieder des Bundesrats Täter sein können wie die Abgeordneten oder nur Teilnehmer (an einer fremden Tat). Denn beschlossen wird das Gesetz einzig vom Bundestag und der Bundesrat stimmt dem nur zu, was für eine bloße Teilnahme spräche (Anstiftung, Beihilfe). Doch angesichts der Stellung des Bundesrats als ein Gesetzgebungsorgan, also dem Bundestag in seiner verfassungsrechtlichen Stellung gleichrangig, möchte ich annehmen, dass die Mitglieder des Bundesrats gleichermaßen Täter sind wie die Abgeordneten (letztere bleiben allerdings straffrei gem. Art. 46 GG, § 36 StGB), sie also im Falle des Inkrafttretens eines Impfpflichtgesetzes als Straftäter zur Verantwortung gezogen werden können, wenn und weil es zum Impftod von Menschen kommt, die sich ohne Verpflichtung zur Impfung nicht hätten impfen lassen.
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