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220516_von_VG_Gießen,_wegen_Beschluss_Antrag_abgelehnt,_273_22_geschwärzt.pdf
Anfang Mai erklärte das VG Gießen die Maskenpflicht der Uni Marburg mangels geeigneter Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Mittlerweile stützt die Uni die Maskenpflicht auf ihr Hausrecht – und bestand damit nun vor dem VG.

Eine Universität kann eine Allgemeinverfügung, die eine Maskenpflicht anordnet, auf ihr Hausrecht stützen. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen (VG) am Montag entschieden (Beschl. v. 16.05.2022, Az. 3 L 998/22.GI).

Noch vor zwei Wochen hatte das VG auf Eintrag eines Studenten die Maskenpflicht der Uni Marburg im Eilverfahren für rechtswidrig erklärt. Die Allgemeinverfügung war damals nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage gestützt worden, so das VG. Schon damals deutete das Gericht aber an, dass die Maskenpflicht möglicherweise auf das Hausrecht des Universitätspräsidenten gestützt werden könne.

Gesagt, getan: Am 5. Mai erließ die Uni eine neue Maskenpflicht auf dieser Grundlage. LTO
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