Im Fall von Michael Ballweg hat bislang keiner der Verteidiger die Akte gesehen
Akteneinsicht wird grundsätzlich erst nach Abschluss der Ermittlungen erteilt.
Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO sind dem Verteidiger in jedem Falle aber die Tatsachen zur Kenntnis zu geben, regelmäßig durch teilweise Akteneinsicht, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentziehung wesentlich sind. Dies ist von Michael Ballweg laut meinem Kollegen Ivan Künnemann nicht erfolgt, was eine Missachtung der Regelungen der StPO darstellt.