Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 35 Folgepflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Kommentar: das heißt, jeder Beamte hat die Pflicht, seinen Vorgesetzen zu beraten. Niemand soll sich später rausreden, er oder sie habe nichts gewusst. Wer seinem Dienstherren mit Informationen versorgen möchte, kann sich auf diesen Paragrafen berufen. (Hervorhebung durch mich)
How to Record Hands-Free on Snapchat